Ist Ihre Domain abmahngefährdet?
Geben Sie Ihre Domain ein. Wir prüfen live gegen Ihre echte Website: Domainname, Impressum, Datenschutzerklärung, Cookies und Tracker, Shop-Pflichten und Barrierefreiheit. Sie erhalten in Sekunden eine Befundliste mit der jeweiligen Rechtsgrundlage und einem konkreten nächsten Schritt.
Domain-Abmahn-Check
Kostenlos, ohne Anmeldung, Ergebnis in Sekunden
Automatisierte technische Prüfung, keine Rechtsberatung. Die ITTK-Consulting GmbH ist IT- und Marketingdienstleister und keine Rechtsanwaltskanzlei.
Was der Abmahn-Check prüft
Sechs Bereiche, in denen deutsche Websites am häufigsten angreifbar sind. Jeder Befund nennt die Norm, damit Sie ihn selbst nachvollziehen oder Ihrem Anwalt vorlegen können.
Domainname, Marken und Namensrecht
§ 14, § 15 MarkenG, § 12 BGB
- Fremde Marken und Tippfehler-Varianten bekannter Marken
- Geschützte Berufsbezeichnungen ohne Zulassung
- Rechtsformzusatz, der nicht zur echten Rechtsform passt
- Werbeaussagen wie Testsieger oder Bio, die belegt sein müssen
Impressum und Pflichtangaben
§ 5 DDG
- Impressum vorhanden, verlinkt und vollständig
- Anschrift, E-Mail, Vertretung, Register und USt-IdNr.
- Veralteter Verweis auf § 5 TMG statt § 5 DDG
- Abgeschaltete EU-Streitbeilegungsplattform noch verlinkt
Datenschutzerklärung
Art. 12, 13 DSGVO
- Erklärung vorhanden und von jeder Seite erreichbar
- Pflicht-Bausteine von Rechtsgrundlage bis Beschwerderecht
- Abgleich: Werden die eingesetzten Dienste auch genannt?
- Formulare und Newsletter mit Hinweis und Einwilligung
Cookies, Tracking und externe Dienste
§ 25 TDDDG
- Tracker, die vor der Einwilligung geladen werden
- Tracking-Cookies, die schon beim ersten Aufruf gesetzt werden
- Google Fonts, Maps, YouTube und Social-Plugins
- Cookie-Banner mit gleichwertiger Ablehnen-Option
Shop, Preise und Widerruf
PAngV, § 355 BGB, Art. 246a EGBGB
- Gesamtpreis mit Umsatzsteuer und Versandkosten
- Widerrufsbelehrung samt Muster-Formular
- Lieferzeit, Grundpreis und Referenzpreis bei Rabatten
- Garantieaussagen mit Garantiebedingungen
Barrierefreiheit
BFSG, BFSGV
- Sprachauszeichnung der Seite
- Alternativtexte für Bilder
- Erklärung zur Barrierefreiheit
- Einordnung der Ausnahme für Kleinstunternehmen
Warum dieser Check mehr zeigt als die üblichen Scanner
Kostenlose Prüfwerkzeuge im Netz sind meist Cookie- und Datenschutz-Scanner. Sie finden Tracker, hören aber genau dort auf, wo die teuren Fälle anfangen: beim Domainnamen, bei den Pflichtangaben und bei den Shop-Pflichten.
| Kriterium | Häufig bei kostenlosen Checks | ITTK-Abmahn-Check |
|---|---|---|
| Prüfumfang | Meist nur Cookies und Tracker, also Datenschutz | Zusätzlich Pflichtangaben, Wettbewerbsrecht, Shop-Pflichten und Barrierefreiheit |
| Domainname | Wird gar nicht betrachtet | Fremde Marken, Tippfehler-Varianten, geschützte Berufsbezeichnungen, Rechtsform, Werbeaussagen |
| Geprüfte Seiten | Häufig nur die Startseite | Startseite plus Impressum und Datenschutzerklärung, inklusive Abgleich untereinander |
| Abgleich Technik gegen Text | Findet nicht statt | Läuft ein Dienst technisch, der in der Datenschutzerklärung fehlt? Genau das fällt bei Prüfungen auf |
| Normenstand | Oft noch TMG und TTDSG, ODR-Hinweis als Pflicht | § 5 DDG, § 25 TDDDG, ODR-Plattform seit 20.07.2025 abgeschaltet, BFSG seit 28.06.2025 |
| Fehlalarme | Stichwortsuche im Quelltext, deshalb Treffer auf bloße Erwähnungen | Nur wirklich geladene Quellen zählen, blockierte Skripte gelten als blockiert |
| Ergebnis | Punktwert, Details erst nach Registrierung oder im Bezahlpaket | Alle Befunde sofort im Klartext, Kontaktdaten nur für den ausführlichen Bericht |
| Umgang mit Grenzen | Wirbt mit Rechtssicherheit oder Abmahnschutz | Nennt ausdrücklich, was nicht geprüft werden konnte, und verspricht keine Rechtssicherheit |
| Nach dem Ergebnis | Bericht, Textbaustein oder Abo-Angebot | Wir setzen die technische Behebung um, von Consent-Tool bis lokale Schriften |
| Ihre Daten | Konto, Newsletter-Pflicht, teils Drittanbieter-Scanner | Kein Konto, keine IP-Speicherung, eigener Server und eigenes CRM in Deutschland |
Und wo andere besser sind
Wir liefern keine Rechtstexte. Wer einen Generator für Impressum, Datenschutzerklärung, AGB und Widerrufsbelehrung braucht, samt laufender Aktualisierung bei Gesetzesänderungen, ist bei den großen Rechtsportalen richtig, meist im Abo. Auch eine anwaltliche Einzelfallprüfung oder eine Absicherung gegen Abmahnkosten bekommen Sie dort und nicht bei uns.
Unsere Aufgabe beginnt danach: Was in diesen Texten steht, muss auf der Website auch technisch stimmen. Genau das prüft dieser Check, und genau das setzen wir um.
Die acht häufigsten Abmahnfallen
Zwei davon sind neu und stecken deshalb noch in sehr vielen Impressen: der Verweis auf das abgelöste TMG und der Link auf die abgeschaltete EU-Streitbeilegungsplattform.
Impressum verweist noch auf das TMG
§ 5 DDG
Seit dem 14. Mai 2024 ist das Telemediengesetz durch das Digitale-Dienste-Gesetz ersetzt. Inhaltlich ist die Impressumspflicht fast unverändert, sie steht jetzt aber in § 5 DDG. Wer weiter „Angaben gemäß § 5 TMG“ schreibt, nennt eine falsche Rechtsgrundlage. Das ist in kaum einer Minute behoben und wird trotzdem massenhaft abgemahnt.
Link zur abgeschalteten EU-Streitbeilegungsplattform
Verordnung (EU) 2024/3228, § 5 UWG
Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde am 20. Juli 2025 abgeschaltet, die Verpflichtung zur Verlinkung ist entfallen. Der alte Textbaustein steht in unzähligen Impressen und führt Verbraucher auf ein Angebot, das nicht mehr existiert. Genau das lässt sich als irreführende Angabe angreifen.
Google Fonts von Google-Servern
Art. 6, 82 DSGVO
Wer Schriften dynamisch von Google lädt, übermittelt die IP-Adresse jedes Besuchers an Google, ohne Notwendigkeit. Das Landgericht München I sprach dafür am 20. Januar 2022 (3 O 17493/20) 100 Euro Schadensersatz zu. Es folgte eine Welle von Serien-Abmahnschreiben. Lokale Einbindung löst das Problem endgültig.
Tracking startet vor der Einwilligung
§ 25 Abs. 1 TDDDG
Analyse, Retargeting, Karten und Videos dürfen erst laden, wenn der Besucher zugestimmt hat. Der häufigste Fehler ist ein Banner, das nur informiert, während Google Analytics und Meta-Pixel im Hintergrund längst laufen. Der Verstoß ist mit einem Blick in den Quellcode belegbar, deshalb ist er so beliebt bei Abmahnenden.
Fremde Marke im Domainnamen
§ 14 MarkenG, § 12 BGB
Die Domain selbst gilt als kennzeichenmäßige Benutzung. Marke plus Gattungsbegriff, also etwa Marke und Ersatzteile oder Marke und Shop, ist der Klassiker. Hier drohen neben der Unterlassung auch Schadensersatz, Auskunft und die Löschung der Domain. Das ist der teuerste Fall in dieser Liste.
Preis- und Widerrufsangaben im Shop
PAngV, § 355 BGB
Gegenüber Verbrauchern gilt der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer, dazu klare Angaben zu Versandkosten, Lieferzeit und Grundpreis. Bei Rabatten ist der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Referenz zu nennen. Fehlt die Widerrufsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich zusätzlich die Widerrufsfrist erheblich.
Newsletter ohne Double-Opt-in
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG
E-Mail-Werbung braucht eine nachweisbare Einwilligung. Ohne Bestätigungsverfahren lässt sich im Streitfall nicht belegen, dass die Adresse wirklich vom Inhaber eingetragen wurde. Protokolliert werden sollten Zeitpunkt, Bestätigungslink und Herkunft der Anmeldung.
Barrierefreiheit seit Juni 2025
BFSG, BFSGV
Seit dem 28. Juni 2025 müssen Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei angeboten werden, Websites und Shops eingeschlossen. Bußgelder reichen bis 100.000 Euro, zusätzlich sind Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände möglich. Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich, also unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme, sind ausgenommen.
Vier Schritte, wenn das Schreiben schon da ist
Eine Abmahnung ist unangenehm, aber selten das Ende. Teuer wird sie meist erst durch falsche Reaktionen: zu schnell unterschreiben, zu lange warten oder den Verstoß bestehen lassen. Die folgende Reihenfolge hat sich bewährt.
Gut zu wissen
Bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten in Telemedien, also etwa beim Impressum, kann ein Mitbewerber seit dem 2. Dezember 2020 keine Abmahnkosten mehr verlangen. Der Unterlassungsanspruch bleibt bestehen, und Wirtschaftsverbände, qualifizierte Einrichtungen sowie Kammern können ihre Kosten weiterhin geltend machen.
§ 13 Abs. 4 UWG
1.Frist notieren, nicht ignorieren
Die gesetzte Frist ist meist kurz, oft sieben bis vierzehn Tage. Sie verstreichen zu lassen ist die schlechteste Variante, weil dann eine einstweilige Verfügung folgen kann. Frist und Eingangsdatum sofort festhalten.
2.Nichts vorschnell unterschreiben
Die beigelegte Unterlassungserklärung ist in der Regel zu weit gefasst und bindet über Jahrzehnte. Üblich ist eine vom Anwalt modifizierte Erklärung, die nur den tatsächlichen Verstoß abdeckt.
3.Verstoß sofort technisch abstellen
Unabhängig von der rechtlichen Bewertung sollte der beanstandete Zustand schnell beendet und mit Datum dokumentiert werden. Diesen Teil übernehmen wir, häufig noch am selben Tag.
4.Kostenforderung prüfen lassen
Bei Informationspflichten in Telemedien kann ein Mitbewerber seit dem 2. Dezember 2020 keine Abmahnkosten mehr verlangen (§ 13 Abs. 4 UWG). Auch die Vertragsstrafe ist begrenzt (§ 13a UWG). Verbände und Kammern sind davon ausgenommen.
Was wir machen und was ein Anwalt macht
Diese Trennung ist uns wichtig, weil sie über die Qualität des Ergebnisses entscheidet.
ITTK: die technische Seite
- Consent-Tool so einbauen, dass es wirklich blockiert
- Schriften, Skripte und Karten lokal oder mit Platzhalter ausliefern
- Pflichtseiten technisch korrekt einbinden und erreichbar halten
- Barrierefreiheit messen und Mängel abarbeiten
- Nach dem Umbau gegenprüfen, dass vor der Einwilligung nichts lädt
Rechtsanwalt: die Bewertung
- Ob im Einzelfall ein Rechtsverstoß vorliegt
- Texte für Impressum, Datenschutz, AGB und Widerruf
- Antwort auf eine Abmahnung und die Unterlassungserklärung
- Marken- und Namensrecht rund um Ihre Domain
- Vertretung gegenüber Gegenseite und Gericht
Der Check sieht nur, was im ausgelieferten Quellcode und in den Antwort-Headern steht. Inhalte, die erst per JavaScript erscheinen, der komplette Bestellprozess, AGB-Inhalte, Bild- und Schriftlizenzen sowie Angaben zu Verpackungs- und Elektrogesetz lassen sich so nicht bewerten. Ein sauberes Ergebnis ist deshalb ein gutes Zeichen, aber keine Garantie.
Nutzungsbedingungen für den Abmahn-Check
- 1. Kostenlos und unverbindlich. Der Abmahn-Check wird als freiwillige Leistung ohne Vergütung bereitgestellt. Ein Anspruch auf Verfügbarkeit besteht nicht, wir können das Werkzeug jederzeit ändern oder einstellen.
- 2. Keine Rechtsberatung. Der Check ist eine automatisierte technische Prüfung. Die ITTK-Consulting GmbH ist IT- und Marketingdienstleister und keine Rechtsanwaltskanzlei, sie erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Ob im Einzelfall ein Rechtsverstoß vorliegt, beurteilt ein Rechtsanwalt.
- 3. Keine Gewähr für Vollständigkeit. Geprüft wird nur, was im ausgelieferten Quellcode und in den Antwort-Headern sichtbar ist. Ein Ergebnis ohne Befunde bedeutet nicht, dass keine Rechtsverstöße vorliegen. Eine Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, das gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- 4. Zulässige Nutzung. Prüfen Sie eigene Domains oder Domains, für die Sie zuständig sind. Automatisierte Massenabfragen, Umgehung der Nutzungsgrenze von acht Prüfungen je fünfzehn Minuten sowie die Nutzung zur gezielten Abmahnung Dritter sind nicht gestattet.
- 5. Verwendung der Angaben. Wir speichern die geprüfte Domain, den Zeitpunkt und das Ergebnis, um das Werkzeug zu verbessern und Unternehmen anzusprechen, denen wir technisch helfen können (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Ihre IP-Adresse und der Inhalt der geprüften Seiten werden nicht gespeichert. Widerspruch jederzeit möglich, Einzelheiten in Ziffer 7 der Datenschutzerklärung.
- 6. Anwendbares Recht. Es gilt deutsches Recht. Vertragspartner ist die ITTK-Consulting GmbH, Lierenfelder Straße 51C, 40231 Düsseldorf.
Stand: Juli 2026
Häufige Fragen zum Abmahn-Check
Kosten, Rechtsgrundlagen, Datenschutz und was passiert, wenn schon eine Abmahnung vorliegt.
Eine Abmahnung ist die außergerichtliche Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, verbunden mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Sie kommt meist von einem Mitbewerber, einem Wirtschaftsverband, einer Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt im Auftrag eines Mandanten. Teuer wird nicht der Fehler selbst, sondern die Folge: Anwaltskosten nach Gegenstandswert, häufig im Bereich von einigen Hundert bis über tausend Euro, plus Vertragsstrafe bei jedem weiteren Verstoß. Wer die Unterlassungserklärung unterschreibt, bindet sich in der Regel dreißig Jahre.
Befunde gefunden? Wir bringen die Technik in Ordnung.
Consent richtig einbauen, Google-Dienste lokal ausliefern, Pflichtseiten und Barrierefreiheit nachziehen. Wir sagen vorher, was Aufwand ist und was in einer Stunde erledigt ist. Im Erstgespräch gehen wir Ihr Ergebnis gemeinsam durch.